Schweigepflicht

Nach § 630a BGB und der Berufsordnung des VFP unterliege ich der „Verschwiegenheitspflicht“.

Alle Informationen und Daten meiner Klienten werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt.

Jeder Mensch, der mich aufsucht, kann sich darauf verlassen, dass nichts von seinen intimen Angelegenheiten den geschützten Raum verlässt, in dem sie besprochen werden.

Die Schweigepflicht betrifft sowohl den gesamten Inhalt aller geführten Gespräche als auch die Tatsache, dass ein Behandlungsverhältnis zu einer bestimmten Person überhaupt besteht.

Die Verschwiegenheit gilt gegenüber jedem Anderen, dem Arbeitgeber, Behörden, und auch gegenüber dem (Ehe-)Partner.

Um mich von der Schweigepflicht zu entbinden, z. B. für ein Gutachten zur Kostenübernahme der Therapie durch die private Krankenkasse, brauche ich die schriftliche Einwilligung meines Klienten.

Da sie das Vertrauensverhältnis zwischen mir und meinem Klienten untermauert, ist meine Schweigepflicht eine Mitvoraussetzung für den Erfolg der gemeinsamen therapeutischen Arbeit.